BGH - Urteil vom 24.03.2010
VIII ZR 160/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 313 Abs. 2; BGB § 558; WoBindG § 8a; WoBindG § 10; II. WoBauG § 17 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MietRB 2010, 191
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 198/08
AG Berlin-Charlottenburg, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 203 C 611/07

Rückforderung jahrelang vorbehaltlos zuviel gezahlter Mieterhöhungsbeiträge bei Irrtum über die Preisgebundenheit der Wohnraummiete; Mietvertragsanpassung bei Irrtümern über die Preisgebundenheit der Wohnraummiete

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 160/09

DRsp Nr. 2010/7984

Rückforderung jahrelang vorbehaltlos zuviel gezahlter Mieterhöhungsbeiträge bei Irrtum über die Preisgebundenheit der Wohnraummiete; Mietvertragsanpassung bei Irrtümern über die Preisgebundenheit der Wohnraummiete

Zur Anpassung eines Wohnraummietvertrags wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage, wenn sich die vom Vermieter einseitig nach §§ 10, 8a WoBindG vorgenommenen Mieterhöhungen nach langjähriger Mietdauer deswegen als unwirksam erweisen, weil die Wohnung entgegen der Übereinstimmung der Vorstellung der Parteien bei Vertragsschuss mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (hier: § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG) nicht der Preisbindung unterliegt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Juli 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 313 Abs. 2; BGB § 558; WoBindG § 8a; WoBindG § 10; II. WoBauG § 17 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand