BGH - Urteil vom 20.02.2019
VIII ZR 189/18
Normen:
BGB a.F. § 651 S. 1; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 315 Abs. 3 S. 1; BGB § 316; BGB § 433 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 114 C 541/16
LG Bonn, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 99/17

Rückforderung von einer (materiell-rechtlich nicht angefallenen) Umsatzsteuer für die Herstellung und Verabreichung von Zytostatika durch ein Krankenhaus

BGH, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 189/18

DRsp Nr. 2019/4493

Rückforderung von einer (materiell-rechtlich nicht angefallenen) Umsatzsteuer für die Herstellung und Verabreichung von Zytostatika durch ein Krankenhaus

Zu den Rückforderungsansprüchen eines privaten Krankenversicherers beim Ansatz einer (materiell-rechtlich nicht angefallenen) Umsatzsteuer für die Herstellung und Verabreichung von Zytostatika, wenn das Krankenhaus in seinen Rechnungen die (materiell-rechtlich nicht angefallene) Umsatzsteuer in einer den Anforderungen der § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 14c Abs. 1 UStG entsprechenden Weise erstellt hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 115/18, zur Veröffentlichung bestimmt; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18 und VIII ZR 66/18, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 22. Mai 2018 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Die Anschlussrevision der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Bonn wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB a.F. § 651 S. 1; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 315 Abs. 3 S. 1; BGB § 316; BGB § 433 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1;

Tatbestand