BAG - Urteil vom 20.03.2014
8 AZR 269/13
Normen:
ZPO § 717 Abs. 2 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 814 Alt. 1;
Fundstellen:
AP ZPO § 717 Nr. 10
ArbRB 2014, 232
DB 2014, 1500
EzA-SD 2014, 16
NZA 2015, 189
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 11.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 380/12
ArbG Dresden, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3709/11

Rückforderung von Gehaltszahlungen nach gerichtlich angeordneter Weiterbeschäftigung

BAG, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 269/13

DRsp Nr. 2014/9702

Rückforderung von Gehaltszahlungen nach gerichtlich angeordneter Weiterbeschäftigung

Orientierungssätze: 1. Eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung (§ 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist nur anzunehmen, wenn sich der Schuldner einem gegen ihn ausgeübten Vollstreckungsdruck beugt. Ob aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet worden ist, beurteilt sich aus der objektivierten Sicht des Schuldners. Bei einem Weiterbeschäftigungstitel herrscht kein auf eine Zahlung gerichteter Vollstreckungsdruck. 2. Eine Vereinbarung nach Titelerwerb, wonach etwas anderes geleistet werden soll als tituliert, entspricht nicht den Vorgaben des § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO. 3. Zur beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit der Auslegung nichttypischer Erklärungen und der einzelfallbezogenen Würdigung bei unbestimmten Rechtsbegriffen. 4. Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Januar 2013 - 3 Sa 380/12 - aufgehoben, soweit darin auf die Berufung der Klägerin der Klage stattgegeben worden ist.