AG Köln, Urteil vom 03.05.1994 - Aktenzeichen 201 C 593/93
DRsp Nr. 2001/8516
Rückforderung von Nebenkostenvorauszahlungen
Auch wenn der Vermieter über gezahlte Nebenkostenvorauszahlungen nicht ordnungsgemäß abgerechnet hat, so folgt hieraus nicht ohne weiteres, daß dem Mieter ein Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Vorauszahlungen zusteht. Dies setzt vielmehr eine ordnungsgemäße Gegenabrechnung des Mieters voraus.