AG Köln - Urteil vom 03.05.1994
201 C 593/93
Normen:
BGB §§ 535, 812 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 119

Rückforderung von Nebenkostenvorauszahlungen

AG Köln, Urteil vom 03.05.1994 - Aktenzeichen 201 C 593/93

DRsp Nr. 2001/8516

Rückforderung von Nebenkostenvorauszahlungen

Auch wenn der Vermieter über gezahlte Nebenkostenvorauszahlungen nicht ordnungsgemäß abgerechnet hat, so folgt hieraus nicht ohne weiteres, daß dem Mieter ein Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Vorauszahlungen zusteht. Dies setzt vielmehr eine ordnungsgemäße Gegenabrechnung des Mieters voraus.

Normenkette:

BGB §§ 535, 812 ;

Tatbestand:

(abgekürzt gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO)

Entscheidungsgründe: