LG Essen - Urteil vom 26.11.1991
13 S 377/91
Normen:
BGB §§ 546, 512 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 200
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 19.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 75/91

Rückforderung von Nebenkostenvorauszahlungen

LG Essen, Urteil vom 26.11.1991 - Aktenzeichen 13 S 377/91

DRsp Nr. 2001/10152

Rückforderung von Nebenkostenvorauszahlungen

Hat der Vermieter über Nebenkostenvorauszahlungen keine Abrechnung erteilt, so ist der Mieter berechtigt, sämtliche Vorauszahlungen zurückzufordern. Dies gilt auch dann, wenn die Mietvertragsparteien sich in einem Irrtum darüber befanden, daß über die Nebenkostenvorauszahlungen abzurechnen war.

Normenkette:

BGB §§ 546, 512 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist ganz überwiegend begründet.

Der Kläger ist gem. § 812 BGB berechtigt, die an die Beklagte als Mietnebenkosten in der Zeit von 1986 bis 1989 gezahlten 50,-- DM monatlich zurückzuverlangen.

In dem schriftlichen Mietvertrag vom 02.10.1981 heißt es ausdrücklich, dass es sich bei den Nebenkosten um monatliche Vorauszahlungen handele, über die einmal jährlich abzurechnen sei. Dies ist unstreitig in der Vergangenheit nicht geschehen. Auch im Prozess hat die Beklagte Abrechnungen nicht vorgelegt; sie trägt vor, der schriftliche Vertrag sei einverständlich abgeändert worden, die 50,-- DM monatlich seien pauschal geschuldet worden.