Die Berufung ist ganz überwiegend begründet.
Der Kläger ist gem. § 812 BGB berechtigt, die an die Beklagte als Mietnebenkosten in der Zeit von 1986 bis 1989 gezahlten 50,-- DM monatlich zurückzuverlangen.
In dem schriftlichen Mietvertrag vom 02.10.1981 heißt es ausdrücklich, dass es sich bei den Nebenkosten um monatliche Vorauszahlungen handele, über die einmal jährlich abzurechnen sei. Dies ist unstreitig in der Vergangenheit nicht geschehen. Auch im Prozess hat die Beklagte Abrechnungen nicht vorgelegt; sie trägt vor, der schriftliche Vertrag sei einverständlich abgeändert worden, die 50,-- DM monatlich seien pauschal geschuldet worden.
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