OLG Brandenburg - Urteil vom 08.11.2017
4 U 141/16
Normen:
BGB § 765 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 45/15

Rückforderung von Zahlungen aufgrund einer AusfallbürgschaftVerpflichtung zur Rückzahlung auf erstes Anfordern

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2017 - Aktenzeichen 4 U 141/16

DRsp Nr. 2020/12406

Rückforderung von Zahlungen aufgrund einer Ausfallbürgschaft Verpflichtung zur Rückzahlung auf erstes Anfordern

Leistet der Ausfallbürge "unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung des Ausfalls und einer Rückzahlungsverpflichtung auf erstes Anfordern" auf die Bürgschaft unter gleichzeitiger Bitte um Rückgabe der Bürgschaftsurkunde, so ist dies dahin auszulegen, dass der Ausfallbürge grundsätzlich von dem Eintritt des Bürgschaftsausfalls ausgeht, die Zahlung der Bürgschaftsleistung jedoch im Hinblick darauf, dass die Verwertung der Sicherheiten noch nicht abgeschlossen ist, unter dem Vorbehalt erfolgte, dass die endgültige Höhe des entstandenen Ausfalls noch nicht feststand und eine endgültige Abrechnung nach abschließender Prüfung des Ausfalls nach Verwertung der Sicherheiten vorbehalten wurde (OLG Brandenburg - 3 U 122/10 - 20.07.2011).

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20.07.2016, Az. 8 O 45/15, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.