OLG Hamm - Urteil vom 04.03.2020
8 U 32/19
Normen:
AktG § 113; AktG § 114 Abs. 1; AktG § 114 Abs. 2; AktG § 115 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 195; BGB § 199; UmwG § 123 Abs. 3; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1; UmwG § 202 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AG 2020, 714
DB 2020, 2184
DStR 2020, 1518
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 79/15

Rückforderung von Zahlungen einer Aktiengesellschaft an Mitglieder des Aufsichtsrats

OLG Hamm, Urteil vom 04.03.2020 - Aktenzeichen 8 U 32/19

DRsp Nr. 2020/8947

Rückforderung von Zahlungen einer Aktiengesellschaft an Mitglieder des Aufsichtsrats

1. § 114 Abs. 2 AktG findet auch auf Aufsichtsratsmitglieder Anwendung, deren Bestellung fehlerhaft erfolgt war. Erfasst werden auch Verträge mit dem Aufsichtsratsmitglied, die vor Beginn seiner Amtstätigkeit geschlossen wurden.2. Die Zustimmung des Aufsichtsrats zu Verträgen i.S. v. § 114 Abs. 1 AktG mit einem Aufsichtsratsmitglied ist nicht deswegen entbehrlich, weil an dem Vertragsschluss ein Vertretungsorgan der Alleingesellschafterin mitgewirkt hat.3. § 114 AktG ist auch auf einem Aufsichtsratsmitglied nahestehende Personen anwendbar. Hierzu zählen in entsprechender Anwendung von § 115 Abs. 3 AktG auch juristische Personen, deren gesetzlicher Vertreter das Aufsichtsratsmitglied ist. Sind einer von dem Aufsichtsratsmitglied vertretenen Gesellschaft unter Verstoß gegen § 114 Abs. 1 AktG Vergütungen gewährt worden, ist ungeachtet eines evtl. Anspruchs der Aktiengesellschaft gegen die juristische Person aus ungerechtfertigter Bereicherung auch das Aufsichtsratsmitglied zur Rückzahlung verpflichtet.