OLG Hamburg - Urteil vom 02.09.1987
4 U 182/86
Normen:
BGB § 813 Abs. 2, § 546 ;
Fundstellen:
DWW 1987, 296
WuM 1988, 26
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.08.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 243/85

Rückforderung zuviel gezahlter Nebenkosten; Beheizung einer Mietwohnung

OLG Hamburg, Urteil vom 02.09.1987 - Aktenzeichen 4 U 182/86

DRsp Nr. 2001/10126

Rückforderung zuviel gezahlter Nebenkosten; Beheizung einer Mietwohnung

1. Erweist sich im Prozeß auf Rückzahlung zuviel gezahlter Nebenkosten, daß das Ergebnis der Abrechnung unrichtig war, so muß der Vermieter trotz § 813 Abs. 2 BGB zurückzahlen. 2. Der Mieter hat einen Anspruch auf jederzeit ausreichende Beheizung in allen Räumen. Ein Mietminderungsrecht entfällt nicht dadurch, daß zu bestimmten Tageszeiten in einzelnen Mieträumen die geforderten Temperaturen erreicht sind.

Normenkette:

BGB § 813 Abs. 2, § 546 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger hat nur zu einem geringen Teil Erfolg, nämlich insoweit das Landgericht ihren Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 948,14 DM Heizkosten 1983/84 zurückgewiesen hat.

I.