BVerwG - Urteil vom 27.11.2019
8 C 13.18
Normen:
AusglLeistG § 6 Abs. 1 S. 2; AusglLeistG § 6 Abs. 2; VermG § 30 Abs. 1; VermG § 30a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 167, 110
NVwZ-RR 2020, 486
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 1742/17

Rückgabe beweglicher Sachen aus früherem Familieneigentum; Anforderungen an einen wirksamen Restitutionsantrag und Individualisierbarkeit der betroffenen Vermögenswerte

BVerwG, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 8 C 13.18

DRsp Nr. 2020/4022

Rückgabe beweglicher Sachen aus früherem Familieneigentum; Anforderungen an einen wirksamen Restitutionsantrag und Individualisierbarkeit der betroffenen Vermögenswerte

1. Das Begehren der Rückgabe sämtlichen Inventars sämtlicher Liegenschaften des Berechtigten ist nicht individualisierbar, wenn die damit zurückverlangten Gegenstände weder gegenständlich eingegrenzt noch eingrenzbar sind und der Antrag insoweit keinen Ansatz zu zielgerichteten, zu bestimmten Gegenständen hinführenden Ermittlungen bietet.2. § 31 Abs. 1b VermG setzt voraus, dass bei Ablauf der Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 VermG ein individualisierbarer Restitutionsantrag vorlag. Fehlt er in Bezug auf den zurückverlangten Vermögenswert, ist das Unterbleiben einer behördlichen Aufforderung zur nachträglichen Konkretisierung des Antrags nicht rechtsfehlerhaft.