Rückgabe der Mietsache; Kosten von Schönheitsreparaturen; Anforderungen an die farbliche Gestaltung der Mieträume
LG Lübeck, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 14 S 221/00
DRsp Nr. 2003/15176
Rückgabe der Mietsache; Kosten von Schönheitsreparaturen; Anforderungen an die farbliche Gestaltung der Mieträume
Der Mieter braucht auch dann, wenn er die Schönheitsreparaturen übernommen hat, bei Rückgabe der Mietsache diese nicht nach dem Farbwunsch des Vermieters umzustreichen, wenn diesem die Farbgestaltung nicht zusagt. Etwas anderes gilt nur in extremen Fällen. Ein solcher ist bei einer hellblau marmorierten Flurtapete nicht gegeben.