OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.02.2020
3 W 125/19
Normen:
BGB § 280 ; BGB § 281; BGB § 249; BGB § 252;
Fundstellen:
MietRB 2020, 300
ZMR 2020, 642
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 150/18

Rückgabe einer Gewerberaumfläche in nicht vertragsgemäßem ZustandGeltendmachung eines MietausfallschadensAlternativvermietung im Fall der ordnungsgemäßen Durchführung der Schönheitsreparaturen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2020 - Aktenzeichen 3 W 125/19

DRsp Nr. 2020/5155

Rückgabe einer Gewerberaumfläche in nicht vertragsgemäßem Zustand Geltendmachung eines Mietausfallschadens Alternativvermietung im Fall der ordnungsgemäßen Durchführung der Schönheitsreparaturen

1. Für die Geltendmachung eines Mietausfallschadens muss der Vermieter darlegen, dass ihm infolge des Zustandes der Mietsache ein konkreter Mietausfall entstanden ist. 2. In diesem Zusammenhang ist substantiierter Vortrag dazu erforderlich, an wen, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Bedingungen tatsächlich eine Weitervermietung im Fall der ordnungsgemäßen Durchführung der Schönheitsreparaturen möglich gewesen wäre; ein Mietausfall kann nicht einfach unterstellt werden.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 04.06.2019, Az. 11 O 150/18, in der Fassung des Beschlusses vom 05.11.2019, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 280 ; BGB § 281; BGB § 249; BGB § 252;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Beschwerdeführer ist über den tenorierten Umfang hinaus keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da seine weitere Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

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