BVerwG - Beschluss vom 24.07.2018
8 B 46.17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2010/15

Rückgabe von Gegenständen aus der Pfarrkirche als sog. Eigenkirche eines Rittergutes nach Ausgleichsleistungsrecht; Auslegung eines Antrags auf Restitution des Rittergutes

BVerwG, Beschluss vom 24.07.2018 - Aktenzeichen 8 B 46.17

DRsp Nr. 2018/12014

Rückgabe von Gegenständen aus der Pfarrkirche als sog. Eigenkirche eines Rittergutes nach Ausgleichsleistungsrecht; Auslegung eines Antrags auf Restitution des Rittergutes

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Klägerin begehrt die Rückgabe von Gegenständen aus der Pfarrkirche K. Diese steht auf einem früher zum Rittergut K. gehörenden Grundstück und war der Kirche als Lehn überlassen worden. Die Rückübertragung des 1947 auf besatzungsrechtlicher Grundlage enteigneten Rittergutes wurde 1992 rechtskräftig abgelehnt. Der Klägerin wurde 2005 eine Ausgleichsleistung für das ehemalige Rittergut einschließlich des Grundbesitzes, des toten und lebenden Inventars und des Kartoffelbrennrechts zuerkannt.