BGH - Urteil vom 02.12.2021
IX ZR 206/20
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 109 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2022, 358
MDR 2022, 916
NJW 2022, 2276
NZI 2022, 519
NZM 2022, 612
WM 2022, 875
ZIP 2022, 909
ZInsO 2022, 997
ZVI 2022, 218
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 285/18
KG, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 1036/20

Rückgängigmachung einer infolge der Weiterleitung der Gelder an den Hauptvermieter eingetretenen Masseverkürzung; Mietforderungen des Hauptvermieters für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Eintritt der Wirkungen der Enthaftungserklärung als Masseverbindlichkeiten

BGH, Urteil vom 02.12.2021 - Aktenzeichen IX ZR 206/20

DRsp Nr. 2022/6410

Rückgängigmachung einer infolge der Weiterleitung der Gelder an den Hauptvermieter eingetretenen Masseverkürzung; Mietforderungen des Hauptvermieters für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Eintritt der Wirkungen der Enthaftungserklärung als Masseverbindlichkeiten

Eine Zahlungsklage des Insolvenzverwalters gegen den Schuldner persönlich, mittels derer eine nach Verfahrenseröffnung eingetretene Masseverkürzung rückgängig gemacht werden soll, richtet sich bei interessengerechter Auslegung gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners. Die Wirkungen der Enthaftungserklärung des Verwalters erstrecken sich regelmäßig auch auf ein vom Schuldner eingegangenes Untermietverhältnis, das den angemieteten Wohnraum betrifft.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. September 2020 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 1; InsO § 109 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand