LAG München - Urteil vom 17.11.2011
4 Sa 1201/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 311 a Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; KSchG § 4; KSchG § 7 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 894;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1525/10

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unklare Formularklausel zur Bindung an gesetzliche Kündigungsvoraussetzungen; Klage auf Annahme eines Wiedereinstellungsangebotes bei formell wirksamer außerordentlicher betriebsbedingter Kündigung durch neue Arbeitgeberin

LAG München, Urteil vom 17.11.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 1201/10

DRsp Nr. 2012/3638

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unklare Formularklausel zur Bindung an gesetzliche Kündigungsvoraussetzungen; Klage auf Annahme eines Wiedereinstellungsangebotes bei formell wirksamer außerordentlicher betriebsbedingter Kündigung durch neue Arbeitgeberin

Die in einer Auflösungsvereinbarung vorformulierte Vertragsklausel, mit der zur Ausübung eines vereinbarten Rückkehrrechts eine nicht lediglich nach § 7 KSchG "formal" wirksame sondern nach § 1 Abs. 2 KSchG im Einzelnen sozial gerechtfertigten Kündigung verlangt wird, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist daher unwirksam; eine solche Vereinbarung bewirkt eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG) und beseitigt die Fiktion des § 7 Satz 1 KSchG.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 26. Oktober 2010 - 1 Ca 1525/10 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers vom 16.12.2008 auf Abschluss eines Arbeitsvertrages nach Maßgabe der Nr. 4 der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 zwischen der Beklagten, der K.GmbH und der V. e. V. zum 01.08.2009 unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit des Klägers seit 01.09.1982 anzunehmen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.