VGH Bayern - Beschluss vom 11.04.2019
22 ZB 18.2291
Normen:
BayVwVfG Art. 48 Abs. 1; BayVwVfG Art. 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 5 K 17.1888

Rücknahme eines Zuwendungsbescheids im Rahmen des 10.000 Häuser-Programms; Schädlichkeit eines vorzeitigen Beginns einer KfW-Fördermaßnahme

VGH Bayern, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 22 ZB 18.2291

DRsp Nr. 2019/7517

Rücknahme eines Zuwendungsbescheids im Rahmen des 10.000 Häuser-Programms; Schädlichkeit eines vorzeitigen Beginns einer KfW-Fördermaßnahme

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 12.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 48 Abs. 1; BayVwVfG Art. 48 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines zu seinen Gunsten ergangenen Zuwendungsbescheids.

Am 27. Februar 2016 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau als Bauherren ein Bestellformular der Beigeladenen. Weiter wurde der Vordruck von einem Fachberater der Beigeladenen unterschrieben, der die Bestellung aufgenommen hatte. In dem Formular heißt es u.a., dass der Bauherr der Beigeladenen den Abschluss eines Werkvertrages über die Lieferung und Errichtung eines Hauses anbiete; der Bauherr halte sich an dieses Angebot sechs Wochen nach Unterzeichnung dieser Bestellung gebunden. Die Bestellung betraf ein u.a. mit einer Wärmepumpe und Wärmerückgewinnungstechnik sowie einer Photovoltaikanlage mit Stromspeicher ausgestattetes sogenanntes Effizienzhaus.