FG München - Beschluss vom 12.11.2012
14 V 3041/12, 14 V 3112/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 114 Abs. 1 S. 2; FGO § 114 Abs. 3; ZPO § 920; AO § 118; AO § 222; AO § 361; BGB § 133;

Rückstandsanzeige kein vollziehbarer Verwaltungsakt Darlegung der Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung der Stundung von Steuerrückständen keine Umdeutung des von Rechtsanwalt gestellten AdV-Antrags in Antrag auf einstweilige Anordnung

FG München, Beschluss vom 12.11.2012 - Aktenzeichen 14 V 3041/12, 14 V 3112/12 - Aktenzeichen 14 V 3041/12 - Aktenzeichen 14 V 3112/12

DRsp Nr. 2013/6529

Rückstandsanzeige kein vollziehbarer Verwaltungsakt Darlegung der Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung der Stundung von Steuerrückständen keine Umdeutung des von Rechtsanwalt gestellten AdV-Antrags in Antrag auf einstweilige Anordnung

1. Die Rückstandsanzeige des Vollziehungsbeamten der Finanzbehörde ist kein vollziehbarer Verwaltungsakt, sondern es handelt sich um eine lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme, sodass insoweit keine Aussetzung der Vollziehung möglich ist. 2. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs.1 S. 2 FGO liegen nicht vor, wenn der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, der so schwerwiegend ist, dass er eine einstweilige Anordnung unabweisbar macht.