BFH - Urteil vom 02.10.1992
III R 54/91
Normen:
AktG 1965 § 152 Abs. 7 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 249 ; HGB (n.F.) §§ 249, 252 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1993, 181
BFHE 169, 423
BStBl II 1993, 153
DStZ 1993, 121
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Rückstellungen für betriebliche Schadensersatzverpflichtungen

BFH, Urteil vom 02.10.1992 - Aktenzeichen III R 54/91

DRsp Nr. 1996/11671

Rückstellungen für betriebliche Schadensersatzverpflichtungen

»Für betriebliche Schadensersatzverpflichtungen aus strafbaren Handlungen sind Rückstellungen zu bilden, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß der Steuerpflichtige in Anspruch genommen wird; diese Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn bis zum Tag der Bilanzaufstellung die den Anspruch begründenden Tatsachen durch Aufdeckung der Tat bekanntgeworden sind.«

Normenkette:

AktG 1965 § 152 Abs. 7 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 249 ; HGB (n.F.) §§ 249, 252 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Jahren 1974 bis 1980 ein heilpädagogisches Kinderheim. Seine Einnahmen bestanden im wesentlichen aus den ihm vom Landessozialamt (LSA) überwiesenen Pflegegeldern. Nachdem das LSA anläßlich einer örtlichen Prüfung im September 1979 Unregelmäßigkeiten festgestellt hatte, ergab die weitere Sachaufklärung, daß der Kläger dem LSA seit 1974 erheblich überhöhte Regelsätze in Rechnung gestellt hatte. Das LSA machte erstmals mit Schreiben vom 17. Januar 1980 einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Kläger geltend. Mit Leistungsgeboten vom 25. Mai 1981, 16. November 1981 und 13. Mai 1983 forderte es insgesamt ... DM zurück. Laut Schreiben des LSA vom 19. Mai 1983 entfällt auf die Jahre 1974 bis 1978