OLG Hamm - Urteil vom 01.10.1997
33 U 37/97
Normen:
BGB § 325 § 535 § 537 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 152
NZM 1998, 77
OLGReport-Hamm 1998, 76
WuM 1998, 151
ZMR 1998, 90
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 195/96

Rücktritt vom Mietvertrag wegen Mindernutzungsfläche

OLG Hamm, Urteil vom 01.10.1997 - Aktenzeichen 33 U 37/97

DRsp Nr. 1998/7419

Rücktritt vom Mietvertrag wegen Mindernutzungsfläche

Rücktritt von einem Mietvertrag über eine Lagerhalle in einem Fall, in dem im Vertrag die geschuldete Nutzfläche mit einer Fläche von "ca. 1.000 qm" angegeben ist, diese aber tatsächlich sich auf lediglich ca. 870 qm beläuft.

Normenkette:

BGB § 325 § 535 § 537 ;

Entscheidungsgründe:

(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

I. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg, weil die vom Kläger geschuldete Leistung aus von ihm zu, vertretenden Gründen nicht möglich und der Beklagte deshalb wirksam gemäß § 325 Abs. 1 S. 1 BGB vom Mietvertrag zurückgetreten ist.

1. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist nicht durch die mietvertraglichen Gewährleistungsregeln ausgeschlossen. Vor der - hier nicht erfolgten - Übergabe der Mietsache an den Mieter gelten die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen.

2. Im vorliegenden Fall resultiert die Unmöglichkeit aus der Mangelhaftigkeit der Mietsache, deretwegen der Beklagte die Übernahme der Lagerhalle ablehnen durfte, ohne hierdurch in Annahmeverzug zu geraten.

Mangelhaft ist die Halle, weil sie nicht die nach dem Vertrag geschuldete Nutzfläche aufweist. Im Vertrag ist diese Fläche mit "ca. 1.000 qm" angegeben. Tatsächlich beläuft sie sich unstreitig auf lediglich ca. 870 qm.