(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
I. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg, weil die vom Kläger geschuldete Leistung aus von ihm zu, vertretenden Gründen nicht möglich und der Beklagte deshalb wirksam gemäß § 325 Abs. 1 S. 1 BGB vom Mietvertrag zurückgetreten ist.
1. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist nicht durch die mietvertraglichen Gewährleistungsregeln ausgeschlossen. Vor der - hier nicht erfolgten - Übergabe der Mietsache an den Mieter gelten die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen.
2. Im vorliegenden Fall resultiert die Unmöglichkeit aus der Mangelhaftigkeit der Mietsache, deretwegen der Beklagte die Übernahme der Lagerhalle ablehnen durfte, ohne hierdurch in Annahmeverzug zu geraten.
Mangelhaft ist die Halle, weil sie nicht die nach dem Vertrag geschuldete Nutzfläche aufweist. Im Vertrag ist diese Fläche mit "ca. 1.000 qm" angegeben. Tatsächlich beläuft sie sich unstreitig auf lediglich ca. 870 qm.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|