OLG Brandenburg - Urteil vom 13.09.2018
12 U 185/17
Normen:
BGB § 133 Abs. 1; BGB § 134 Abs. 2; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 440; BGB § 323 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 93/17

Rücktritt von einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung wegen Mängeln

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 12 U 185/17

DRsp Nr. 2022/17082

Rücktritt von einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung wegen Mängeln

Die Erheblichkeit eines Mangels im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, die zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Kosten der Beseitigung mindestens 5 % der vereinbarten Gegenleistung ausmachen.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. September 2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 93/17, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133 Abs. 1; BGB § 134 Abs. 2; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 440; BGB § 323 Abs. 5 S. 2;

Gründe:

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe ihren Vortrag nicht berücksichtigt, ein Mangel der Rollläden liege schon deswegen vor, weil der Lichteinfall das nach den Richtlinien des Bundesverbandes Rollladen und Sonnenschutz e. V. zulässige Maß überschreite. Die Klägerin macht damit eine Rechtsverletzung geltend, auf der das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.