BGH - Beschluss vom 05.06.2024
XII ZR 73/22
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 8085/19
OLG München, vom 20.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 U 274/22

Rückzahlung der erbrachten Mieten aus dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit der Mietsache; Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Beschränkung der Revisionszulassung

BGH, Beschluss vom 05.06.2024 - Aktenzeichen XII ZR 73/22

DRsp Nr. 2024/10795

Rückzahlung der erbrachten Mieten aus dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit der Mietsache; Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Beschränkung der Revisionszulassung

1. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Auch kann daraus keine Pflicht erwachsen, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen. 2. Eine Zulassung der Revision nur mit Blick auf den von der Gehörsrüge angesprochenen Wegfall eines Mietmangels und die insoweit klageweise geltend gemachte Forderung wegen Minderung nebst der insoweit zuerkannten Zinsen hieraus ist möglich.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen den Beschluss des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zugelassen, soweit die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16. Dezember 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Januar 2022 hinsichtlich ihrer Verurteilung zur Zahlung von 5.222,72 € nebst hierauf entfallender Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückgewiesen worden ist.

Auf die Revision der Beklagten wird der vorgenannte Beschluss im Kostenpunkt und im Umfang der zugelassenen Revision aufgehoben.