Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen den Beschluss des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zugelassen, soweit die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16. Dezember 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Januar 2022 hinsichtlich ihrer Verurteilung zur Zahlung von 5.222,72 € nebst hierauf entfallender Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückgewiesen worden ist.
Auf die Revision der Beklagten wird der vorgenannte Beschluss im Kostenpunkt und im Umfang der zugelassenen Revision aufgehoben.
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