OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.08.2017
12 A 2580/15
Normen:
BAföG § 17 Abs. 2 S. 1; BAföG § 18 Abs. 3; BAföG § 18 Abs. 5a S. 1; DarlehensV § 10; BGB § 133;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 5708/14

Rückzahlung der gewährten Ausbildungsförderung als Darlehen und Zuschuss hinsichtlich Erlasses

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.08.2017 - Aktenzeichen 12 A 2580/15

DRsp Nr. 2017/17105

Rückzahlung der gewährten Ausbildungsförderung als Darlehen und Zuschuss hinsichtlich Erlasses

1. Willenserklärungen der Verwaltung sind der Auslegung zugänglich. Hierzu ist gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren revisiblen Auslegungsregel des § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte.2. Wenn vor dem Verwaltungsgericht über die Aufhebung der BAföG-Leistungsbescheide des Studentenwerks und die damit zusammenhängende Erstattung der dem Auszubildenden gewährten Leistungen gestritten wird, kann der Auszubildende die auf eine Reduzierung des Rückforderungsbetrags zielende Erklärung des Vertreters des Studentenwerks nicht anders verstehen, als dass damit spiegelbildlich in entsprechendem Umfang auch die Aufhebung der Leistungsbescheide rückgängig gemacht werden sollte, ihm also im Ergebnis der Restbetrag als Ausbildungsförderung verbleiben sollte. Eine darüberhinausgehende Rechtswirkung, dass der Auszubildende in Bezug auf die ihm verbleibende Ausbildungsförderung von der der Leistungsgewährung immanenten Darlehenslast freigestellt wird, lässt sich einer solchen Erklärung nicht entnehmen.

Tenor