OLG Brandenburg - Urteil vom 09.02.2023
10 U 55/22
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 162; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 814; ZPO § 130d S. 3; ZPO § 513 Abs. 2; UWG § 12 Abs. 1; UWG § 12 Abs. 2; UWG § 12 Abs. 3;
Fundstellen:
MMR 2023, 431
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 92/21

Rückzahlung der Vergütung aus einem WerbevertragErmittlung des wirklichen Willens der Vertragsschließenden unter Berücksichtigung der Nebenumstände des Vertragsschlusses und der VorverhandlungenRückforderungsanspruch der Vergütung des Auftraggebers bei nicht erreichten Zielen einer WerbekampagneRückforderungsanspruch der Vergütung des Auftraggebers bei nicht erreichten Zielen einer Banner- und Displaywerbung im Internet

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 10 U 55/22

DRsp Nr. 2023/2690

Rückzahlung der Vergütung aus einem Werbevertrag Ermittlung des wirklichen Willens der Vertragsschließenden unter Berücksichtigung der Nebenumstände des Vertragsschlusses und der Vorverhandlungen Rückforderungsanspruch der Vergütung des Auftraggebers bei nicht erreichten Zielen einer Werbekampagne Rückforderungsanspruch der Vergütung des Auftraggebers bei nicht erreichten Zielen einer Banner- und Displaywerbung im Internet

Wenn eine Werbekampagne im Internet die Erreichung einer bestimmten Anzahl an Page Impressions vorsieht, die aber nicht erreicht worden sind, kann der Auftraggeber zur teilweisen Rückforderung der bereits gezahlten Vergütung berechtigt sein. Auf die Ausführung nachträglich durch den Vertragspartner alternativ angebotener Leistungen muss sich der Auftraggeber nicht einlassen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24.02.2022 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und unter Ziffer 1 wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47.498,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.