Rügeobleigenheit bei Lieferung von Hardware und Anwenderprogrammen; Rügeobliegenheit im Streckengeschäft
BGH, Urteil vom 24.01.1990 - Aktenzeichen VIII ZR 22/89
DRsp Nr. 1992/1440
Rügeobleigenheit bei Lieferung von Hardware und Anwenderprogrammen; Rügeobliegenheit im Streckengeschäft
»1. Auf einen Handelskauf, der die Lieferung von Hardware und nicht speziell für den Käufer hergestellter Anwenderprogramme zum Gegenstand hat, sind die Vorschriften der §§ 377, 378HGB zumindest entsprechend anwendbar.2. Bei einem Handelsgeschäft trifft den Käufer die Rügeobliegenheit nach § 377HGB grundsätzlich auch dann, wenn der Verkäufer die Kaufsache auf Anweisung des Käufers (hier: des Leasinggebers) an einen nichtkaufmännischen Dritten (hier: den Leasingnehmer) abliefert, mit dem der Käufer einen Leasingvertrag über die Ware geschlossen und den er zur Geltendmachung der vertraglichen Ansprüche gegen den Verkäufer ermächtigt hat.3. Ohne besondere Abrede trifft den Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber nicht die Rügeobliegenheit nach § 377HGB.«