BGH - Urteil vom 24.01.1990
VIII ZR 22/89
Normen:
HGB §§ 377, 378 ;
Fundstellen:
BB 1990, 510
BGHR BGB § 477 Abs. 1 Ablieferung 2
BGHR HGB § 377 Handelsgeschäft 1
BGHR HGB § 377 Rügelast 1
BGHR HGB § 377 Ware 1
BGHZ 110, 130
CR 1990, 384
DRsp II(214)232c-e
JuS 1990, 580
MDR 1990, 536
MDR 1990, 537
NJW 1990, 1290
WM 1990, 510
ZIP 1990, 650

Rügeobleigenheit bei Lieferung von Hardware und Anwenderprogrammen; Rügeobliegenheit im Streckengeschäft

BGH, Urteil vom 24.01.1990 - Aktenzeichen VIII ZR 22/89

DRsp Nr. 1992/1440

Rügeobleigenheit bei Lieferung von Hardware und Anwenderprogrammen; Rügeobliegenheit im Streckengeschäft

»1. Auf einen Handelskauf, der die Lieferung von Hardware und nicht speziell für den Käufer hergestellter Anwenderprogramme zum Gegenstand hat, sind die Vorschriften der §§ 377, 378 HGB zumindest entsprechend anwendbar. 2. Bei einem Handelsgeschäft trifft den Käufer die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB grundsätzlich auch dann, wenn der Verkäufer die Kaufsache auf Anweisung des Käufers (hier: des Leasinggebers) an einen nichtkaufmännischen Dritten (hier: den Leasingnehmer) abliefert, mit dem der Käufer einen Leasingvertrag über die Ware geschlossen und den er zur Geltendmachung der vertraglichen Ansprüche gegen den Verkäufer ermächtigt hat. 3. Ohne besondere Abrede trifft den Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber nicht die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB

Normenkette:

HGB §§ 377, 378 ;

Tatbestand: