LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.2022
12 Sa 925/21
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 06.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 732/21

Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung i.S.d. § 533 Nr. 1 ZPOVertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGBGleichbehandlungsgrundsatz zwischen Alt- und Neuverträgen bei dynamischen BezugnahmeklauselnMittelbare Altersdiskriminierung bei Beschäftigten mit Altverträgen im Vergleich zu jüngeren Beschäftigten mit NeuverträgenBestimmtheit des Feststellungsantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2022 - Aktenzeichen 12 Sa 925/21

DRsp Nr. 2022/11679

Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung i.S.d. § 533 Nr. 1 ZPO Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen Alt- und Neuverträgen bei dynamischen Bezugnahmeklauseln Mittelbare Altersdiskriminierung bei Beschäftigten mit Altverträgen im Vergleich zu jüngeren Beschäftigten mit Neuverträgen Bestimmtheit des Feststellungsantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

1. Auslegung einer vor dem 01.01.2002 vereinbarten arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel (Altvertrag) als sog. Gleichstellungsabrede.2. Zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Verhältnis von Beschäftigten mit Alt- und Neuverträgen bei der weiteren Vereinbarung von dynamischen Bezugnahmeklauseln nach dem zeitlichen Ende des vom Bundesarbeitsgericht gewährten Vertrauensschutzes (hier angeblich von 2002 bis 2013).3. Zur der mittelbaren Diskriminierung wegen des Alters im Verhältnis von Beschäftigten mit Alt- und Neuverträgen bei der weiteren Vereinbarung von dynamischen Bezugnahmeklauseln nach dem zeitlichen Ende des vom Bundesarbeitsgericht gewährten Vertrauensschutzes (hier angeblich von 2002 bis 2013).