OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.08.2009
6 W 44/09
Normen:
BGB § 535 abs 1; BGB § 566; BGB § 598; GVG § 29; GVG § 29a; GVG § 71; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 771; ZPO § 802;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 42
MDR 2009, 1310
OLGReport-Stuttgart 2009, 837
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 181/09

Sachliche Zuständigkeit für die Geltendmachung des Besitzes aufgrund eines Mietvertrages im Wege der Drittwiderspruchklage; Entscheidung des Beschwerdegerichts im Prozesskostenhilfeverfahren bei sachlicher Unzuständigkeit; Abgrenzung von Leihe und Miete

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 6 W 44/09

DRsp Nr. 2009/20150

Sachliche Zuständigkeit für die Geltendmachung des Besitzes aufgrund eines Mietvertrages im Wege der Drittwiderspruchklage; Entscheidung des Beschwerdegerichts im Prozesskostenhilfeverfahren bei sachlicher Unzuständigkeit; Abgrenzung von Leihe und Miete

1. Bejaht ein erstinstanzliches Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren seine sachliche Zuständigkeit und weist den Prozesskostenhilfeantrag aus anderen Gründen wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurück, kommt das Beschwerdegericht hingegen zum Ergebnis, dass ein anderes erstinstanzliches Gericht sachlich zuständig ist, so hat es den angegriffenen Beschluss bei Vorliegen eines (hilfsweisen) Verweisungsantrags trotz § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO aufzuheben und das Prozesskostenhilfeverfahren ohne Entscheidung in der Sache an das sachlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu verweisen (Fortführung von BGH NJW-RR 2004, 1437). 2. Wendet sich der Kläger einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) mit der Behauptung gegen einen Räumungstitel, dass er aufgrund eines Wohnraummietvertrags zum Besitz berechtigt sei, so ist für die Klage unabhängig von der Rechtsnatur des Räumungstitels ausschließlich das Amtsgericht sachlich zuständig (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG).