LAG Frankfurt/Main, vom 12.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 770/12
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 8590/11
Sachlicher Geltungsbereich der Klagefrist gem. §§ 21, 17 S. 1 TzBfG
BAG, Urteil vom 04.11.2015 - Aktenzeichen 7 AZR 851/13
DRsp Nr. 2016/5852
Sachlicher Geltungsbereich der Klagefrist gem. §§ 21, 17 S. 1 TzBfG
Orientierungssätze:1. Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG ist nicht nur dann einzuhalten, wenn die Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung im Streit steht, sondern auch dann, wenn die Parteien über den tatsächlichen Eintritt dieser Bedingung oder dessen Zeitpunkt streiten. Die Klagefrist gilt dagegen nicht für die Einhaltung der Auslauffrist des § 15 Abs. 2TzBfG.2. Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Allerdings endet der auflösend bedingte Arbeitsvertrag nach §§ 21, 15 Abs. 2TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung. Streiten die Parteien über den Eintritt der auflösenden Bedingung oder dessen Zeitpunkt, beginnt die Dreiwochenfrist grundsätzlich mit dem vom Arbeitgeber in der schriftlichen Unterrichtung angegebenen Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung zu laufen. Geht dem Arbeitnehmer die schriftliche Unterrichtung des Arbeitgebers nach diesem Zeitpunkt zu, beginnt die Dreiwochenfrist mit dem Zugang der schriftlichen Unterrichtung beim Arbeitnehmer.
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