OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.02.2019
26 SchH 1/18
Normen:
ZPO § 1029 Abs. 1; ZPO § 1029 Abs. 2; BGB § 133;

Sachlicher Geltungsbereich einer Schiedsklausel

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.02.2019 - Aktenzeichen 26 SchH 1/18

DRsp Nr. 2019/3615

Sachlicher Geltungsbereich einer Schiedsklausel

Haben in Deutschland und China ansässige Vertragsparteien ihre Lieferbeziehungen in einem "Nomination Letter" geregelt und diesen "Nomination Letter" in einer späteren Vereinbarung ergänzt und teilweise geändert, so gilt eine in der Ergänzungsvereinbarung enthaltene Klausel, wonach "alle Streitigkeiten die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben", im Schiedsverfahren entschieden werden sollen, für beide Vereinbarungen, also für die umfassende Lieferbeziehung.

Tenor

Es wird festgestellt, dass ein schiedsrichterliches Verfahren zwischen den Parteien vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) über den Streitgegenstand des vorgelegten Schiedsklageentwurfs vom 15.08.2018 (Anlage Dentons AS 13) zulässig ist.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf die Gebührenstufe bis zu € 3.400.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 1029 Abs. 1; ZPO § 1029 Abs. 2; BGB § 133;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens.