OLG München - Beschluss vom 18.06.2018
34 SchH 7/17
Normen:
ZPO § 1029 Abs. 1; ZPO § 1040 Abs. 3; ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 133; BGB § 157;

Sachlicher Geltungsbereich einer umfassenden Schiedsklausel in einem Rahmenvertrag

OLG München, Beschluss vom 18.06.2018 - Aktenzeichen 34 SchH 7/17

DRsp Nr. 2018/9106

Sachlicher Geltungsbereich einer umfassenden Schiedsklausel in einem Rahmenvertrag

BGB §§ 133, 157 1. Enthält ein Rahmenvertrag eine umfassende Schiedsklausel, so unterliegen die Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den einzelnen Ausführungsverträgen ebenfalls der Schiedsbindung.2. Zur Auslegung eines zwischen einem österreichischen und einem ungarischen Unternehmen in englischer Sprache abgefassten und als "purchase agreement for goods" bezeichneten Vertrags als Rahmenvertrag (Hauptteil) mit Sukzessivlieferungvertrag (Anhänge).

Tenor

I.

Der Antrag auf Feststellung, dass das aus den Schiedsrichtern Dr. A. M. (Vorsitzende), Prof. M. H. und P. A. P. bestehende Schiedsgericht zur Entscheidung über die mit Schiedsklage vom 19. Februar 2016 in dem vom Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) administrierten Verfahren Nr. XXXX/XX geltend gemachten Ansprüche unzuständig sei, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

III.

Der Streitwert wird auf 1.200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 1029 Abs. 1; ZPO § 1040 Abs. 3; ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine Handelsgesellschaft mit Sitz in Österreich, begehrt als Beklagte eines Schiedsverfahrens, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts festzustellen.