SchlHOLG - Beschluss vom 11.04.2005
4 U 20/05
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 281 Abs. 1 ; BGB § 314 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2005, 530
ZInsO 2005, 939
Vorinstanzen:
LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 315/03

Schadenersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen Nichterfüllung einer harten Patronatserklärung in Form eines Kündigungsfolgeschadens

SchlHOLG, Beschluss vom 11.04.2005 - Aktenzeichen 4 U 20/05

DRsp Nr. 2005/11095

Schadenersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen Nichterfüllung einer "harten" Patronatserklärung in Form eines Kündigungsfolgeschadens

»1. Veranlasst der Mieter durch Pflichtverletzung den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, so hat er diesem den durch die Kündigung entstandenen Schaden (sog. Kündigungsfolgeschaden ) gem. §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 314 Abs. 4 BGB zu ersetzen (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 543 Rn. 61 mit Hinweis auf BGH NJW 2000, 2342 "Anspruch eigener Art"). Bei einem befristeten Mietvertrag kommt es insoweit nicht auf die streitige Frage einer Vorenthaltung der Mietsache i.S. v. § 546a BGB an, wenn es dem geschädigten Vermieter nicht gelungen ist, einen Nachfolgemieter zu finden.