Schadenersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen Nichterfüllung einer harten Patronatserklärung in Form eines Kündigungsfolgeschadens
SchlHOLG, Beschluss vom 11.04.2005 - Aktenzeichen 4 U 20/05
DRsp Nr. 2005/11095
Schadenersatz gem. § 280 Abs. 1BGB wegen Nichterfüllung einer "harten" Patronatserklärung in Form eines Kündigungsfolgeschadens
»1. Veranlasst der Mieter durch Pflichtverletzung den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, so hat er diesem den durch die Kündigung entstandenen Schaden (sog. Kündigungsfolgeschaden ) gem. §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 314 Abs. 4BGB zu ersetzen (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 543 Rn. 61 mit Hinweis auf BGH NJW 2000, 2342 "Anspruch eigener Art"). Bei einem befristeten Mietvertrag kommt es insoweit nicht auf die streitige Frage einer Vorenthaltung der Mietsache i.S. v. § 546aBGB an, wenn es dem geschädigten Vermieter nicht gelungen ist, einen Nachfolgemieter zu finden.
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