BGH - Urteil vom 21.01.2015
VIII ZR 51/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 469 Abs. 1 S. 1; BGB § 577 Abs. 1 S. 3; BGB § 577 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2015, 5
NJW 2015, 1516
NJW 2015, 8
NJW
NZM 2015, 334
NZM
NotBZ 2015, 224
WM 2015, 687
ZIP 2015, 11
ZMR 2015, 2
ZMR 2015, 534
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 31.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 920 C 16/13
LG Hamburg, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 334 S 37/13

Schadensersatz bei der Nichtbenachrichtigung eines vorkaufsberechtigten Mieters über den Verkauf der Wohnung

BGH, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 51/14

DRsp Nr. 2015/3522

Schadensersatz bei der Nichtbenachrichtigung eines vorkaufsberechtigten Mieters über den Verkauf der Wohnung

Sieht der Vermieter pflichtwidrig davon ab, den vorkaufsberechtigten Mieter über den Inhalt des mit einem Dritten über die Mietwohnung abgeschlossenen Kaufvertrags sowie über das Bestehen des Vorkaufsrechts zu unterrichten, so kann der Mieter, der infolgedessen von diesen Umständen erst nach Erfüllung des Kaufvertrags zwischen Vermieter und Drittem Kenntnis erlangt, Ersatz der Differenz von Verkehrswert und Kaufpreis (abzüglich im Falle des Erwerbs der Wohnung angefallener Kosten) verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht nach Kenntniserlangung nicht ausgeübt hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04, NJW-RR 2005, 1534).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 34 - vom 16. Januar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 469 Abs. 1 S. 1; BGB § 577 Abs. 1 S. 3; BGB § 577 Abs. 2;

Tatbestand