LG Traunstein - Urteil vom 27.09.1994
6 S 1865/94
Normen:
BGB § 535 ;
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 12.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 1946/93

Schadensersatz bei Geruchsbelästigung durch starkes Rauchen des Mieters

LG Traunstein, Urteil vom 27.09.1994 - Aktenzeichen 6 S 1865/94

DRsp Nr. 2001/10237

Schadensersatz bei Geruchsbelästigung durch starkes Rauchen des Mieters

Der Mieter haftet für den Ersatz des Schadens, der dadurch entsteht, daß die gesamte Wohnung neu gestrichen und zum Teil neu tapeziert werden muß, weil anders die durch das starke Rauchen des Mieters verursachte Geruchsbelästigung nicht beseitigt werden kann.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger erwies sich nur zum Teil als begründet.

Das Berufungsgericht ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass die Beklagte nur für einen Teil der von den Klägern behaupteten Schäden in der Mietwohnung haftet. im Übrigen haben die Kläger mit den von ihnen angebotenen Zeugen nicht zu beweisen vermocht, dass die Mieter die Wohnung durch ein schuldhaftes Verhalten übermäßig abgenutzt haben oder in einer über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehenden Weise verkommen ließen. Das gilt für die angeblich verdreckten Heizkörper, für die verfärbten und verdreckten Fensterrahmen und für die Flecken auf dem Fußboden. Die Kläger haben schließlich auch nicht nachgewiesen, dass der PVC-Fußboden im Wohnzimmer beim Einzug der Beklagten noch neu und beim Auszug übermäßig abgenutzt und verdreckt war.