OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.04.1990
10 U 187/89
Normen:
BGB §§ 537 538 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 19.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 270/86

Schadensersatz des Mieters: Verdienstausfall eines Zahnarztes nach Beschädigung der Behandlungsgeräte durch rostverschmutztes Leitungswasser

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.1990 - Aktenzeichen 10 U 187/89

DRsp Nr. 2003/6848

Schadensersatz des Mieters: Verdienstausfall eines Zahnarztes nach Beschädigung der Behandlungsgeräte durch rostverschmutztes Leitungswasser

1. Der Vermieter hat für den Schaden zu haften, wenn die mit dem Wassernetz verbundenen Behandlungsgeräte einer Zahnarztpraxis durch stark rostverschmutztes Leitungswasser deshalb beschädigt werden, weil die vom Vermieter eingebaute Wasseraufbereitungsanlage entweder an sich ungeeignet war oder die verzinkten Wasserleitungsrohre wegen mangelnder Wartung der Aufbereitungsanlage korrodiert sind.2. Der Umstand, daß auch ohne jede Wasseraufbereitungsanlage eine derartige Rosttrübung hätte eintreten können, ändert nichts daran, daß es Sache des Vermieters war, diesen Eintritt zu verhindern.3. Verdienstausfall kann ein Zahnarzt anhand eines Vergleichs seines steuerlichen Vorjahresabschlusses mit dem des Schadensjahres berechnen, wie dies bei Selbständigen zutreffend und üblich ist.

Normenkette:

BGB §§ 537 538 Abs. 1 ;

Tatbestand: