BGH - Urteil vom 31.10.2012
XII ZR 126/11
Normen:
BGB § 536a Abs. 1; BGB § 554 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2013, 82
MietRB 2013, 40
NJW 2013, 223
NZM 2013, 122
ZMR 2013, 261
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 460/10
OLG Frankfurt am Main, vom 11.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 73/11

Schadensersatz eines Mieters gegen den Vemieter nach mieterseitiger fristloser Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen beabsichtigter umfassender Neugestaltung des Gebäudes; Verpflichtung des Gewerberaummieters zur Duldung von Modernisierungsarbeiten gemäß § 554 Abs. 2 BGB

BGH, Urteil vom 31.10.2012 - Aktenzeichen XII ZR 126/11

DRsp Nr. 2012/23337

Schadensersatz eines Mieters gegen den Vemieter nach mieterseitiger fristloser Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen beabsichtigter umfassender Neugestaltung des Gebäudes; Verpflichtung des Gewerberaummieters zur Duldung von Modernisierungsarbeiten gemäß § 554 Abs. 2 BGB

Zur Verpflichtung des Gewerberaummieters Modernisierungsarbeiten gemäß § 554 Abs. 2 BGB zu dulden.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 536a Abs. 1; BGB § 554 Abs. 2;

Tatbestand

Die Kläger verlangen Schadensersatz, nachdem sie den mit der Beklagten abgeschlossenen Gewerberaummietvertrag wegen bevorstehender Umbauarbeiten fristlos gekündigt haben.

Im Mai 2002 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Klägerin zu 1 einen Mietvertrag über Räume in einem Gebäudekomplex zur Nutzung als Praxis für Neurologie und Psychiatrie. Der Kläger zu 2 ist in den für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2012 fest abgeschlossenen Mietvertrag am 1. Januar 2009 auf Mieterseite mit eingetreten.

In § 8 der Vertragsbestandteil gewordenen allgemeinen Vertragsvereinbarungen "Gewerbemietvertrag Büro (AVG)" haben die Parteien für bauliche Maßnahmen des Vermieters vereinbart: