BGH - Urteil vom 10.07.2014
VII ZR 55/13
Normen:
BGB § 123; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636; HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2014, 1801
MDR 2014, 1020
NJW 2014, 6
NZBau 2014, 568
NZBau 2014, 5
WM 2014, 1930
ZfBR 2014, 679
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 31/12
LG Osnabrück, vom 06.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2408/10

Schadensersatz gegen Architekten bei Falschauskunft bzgl. einer mangelnden Genehmigungsfähigkeit eines ursprünglich geplanten Hauses

BGH, Urteil vom 10.07.2014 - Aktenzeichen VII ZR 55/13

DRsp Nr. 2014/11900

Schadensersatz gegen Architekten bei Falschauskunft bzgl. einer mangelnden Genehmigungsfähigkeit eines ursprünglich geplanten Hauses

a) Der mit der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) beauftragte Architekt hat den Besteller hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens vollständig und richtig zu beraten. Verletzt der Architekt diese Pflicht und erklärt sich der Besteller aus diesem Grund damit einverstanden, dass der Architekt ein anderes Gebäude als das ursprünglich gewollte plant, ist der Architekt dem Besteller zum Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB verpflichtet. Der Schaden besteht in diesem Fall darin, dass der Besteller Aufwendungen für ein Gebäude tätigt, das er ohne die mangelhafte Planungsleistung des Architekten nicht hätte errichten lassen.b) Ein Mangel der Werkleistung liegt vor, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dabei ist die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, sofern nicht ein anderer Standard vereinbart worden ist, als Mindeststandard geschuldet (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 134/12, BauR 2013, 952).