BGH - Urteil vom 06.11.2013
VIII ZR 416/12
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 546;
Fundstellen:
MDR 2014, 78
MietRB 2013, 5
MietRB 2014, 34
NJW 2013, 6
NJW 2014, 143
NZM 2014, 72
Vorinstanzen:
AG Friedberg, vom 10.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 176/10
LG Gießen, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 71/12

Schadensersatz gegen einen Mieter bei Rückgabe der Wohnung in einem ausgefallenen farblichen Zustand

BGH, Urteil vom 06.11.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 416/12

DRsp Nr. 2013/25117

Schadensersatz gegen einen Mieter bei Rückgabe der Wohnung in einem ausgefallenen farblichen Zustand

Der Mieter ist gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 7. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 546;

Tatbestand

Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin in B. . Sie hatten das Objekt in weißer Farbe frisch renoviert übernommen, strichen danach einzelne Wände des Mietobjekts in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) an und gaben es in diesem Zustand bei Mietende zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf.