OLG Rostock - Urteil vom 08.04.2021
3 U 91/18
Normen:
BGB §§ 280 ff.; BGB § 536a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 380/13

Schadensersatz im Zusammenhang mit einem GewerberaummietvertragBegriff des mietrechtlichen MangelsVertraglich vereinbarter HaftungsausschlussAnfängliche Mängel einer Mietsache

OLG Rostock, Urteil vom 08.04.2021 - Aktenzeichen 3 U 91/18

DRsp Nr. 2022/233

Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Gewerberaummietvertrag Begriff des mietrechtlichen Mangels Vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss Anfängliche Mängel einer Mietsache

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 20.09.2018 - 3 O 380/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Titel vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 57.064,89 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 280 ff.; BGB § 536a Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Gewerberaummietvertrag.

Die Parteien schlossen unter dem 31.03.2009 einen Mietvertrag über eine Ladenfläche mit Lagerraum zum Betrieb eines Modegeschäftes, welche der Kläger bereits seit 1994 nutzte. Das Mietverhältnis endete am 31.05.2011. In § 27 des Mietvertrages heißt es: