OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.09.2022
5 U 2/22
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 19/21

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallRegress eines KaskoversicherersUnberechtigter Fahrer eines Mietwagens im Zustand der absoluten FahruntüchtigkeitVoraussetzungen eines Regressverzichts

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2022 - Aktenzeichen 5 U 2/22

DRsp Nr. 2022/13782

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Regress eines Kaskoversicherers Unberechtigter Fahrer eines Mietwagens im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit Voraussetzungen eines Regressverzichts

1. Zum Regress des Kaskoversicherers, wenn das versicherte Mietfahrzeug durch den im Mietvertrag nicht als Fahrer benannten Sohn des Mieters im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit gebraucht und beschädigt wurde. 2. Enthält der Versicherungsvertrag abschließende Regelungen zu den mitversicherten Personen und einem unter bestimmten Voraussetzungen auch zu deren Gunsten wirkenden Regressverzicht des Versicherers, so wird, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dieses Regressverzichts nicht vorliegen, auch eine entsprechende Anwendung der gesetzlichen Regressbeschränkungen regelmäßig nicht in Betracht kommen.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. Dezember 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 19/21 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.570,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe:

I.