LG Berlin - Urteil vom 19.02.2004
67 S 319/03
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
MM 2004, 168
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 14.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen C 278/02

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht heraus entstandenen Unfall, Vermieter

LG Berlin, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 67 S 319/03

DRsp Nr. 2007/21915

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht heraus entstandenen Unfall, Vermieter

1. Ein Vermieter verletzt die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn er im Keller, der nur mangelhaft beleuchtet ist (1. Pflichtverletzung), einen Holzbalken so ablegt, dass er in den Kellergang hineinragt (2. Pflichtverletzung). 2. 2500 EUR Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Genitalpralltraumas mit nachfolgendem Präputialabzess und einer Phimose. 10 Tage stationäre Behandlung mit Notoperation (Incision des Abzesses am Penisschaft mit Einlage einer sterilen Gummilasche).

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Gründe:

Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.

Sie ist jedoch unbegründet.

Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß §§ 823, 847 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 EUR verlangen, weil sein Sturz über den Balken im Keller des Hauses ... Straße 1,13347 Berlin, und die infolge dieses Sturzes an seinem Genitale erlittenen Verletzungen erwiesen sind.