OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.11.2004
15 U 4/01
Normen:
StGB § 263 ; StGB § 27 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 31 ; BGB § 311 Abs. 2 ; BGB § 278 ;
Fundstellen:
BKR 2005, 157
NZM 2005, 437
NZM 2007, 544
OLGReport-Karlsruhe 2005, 343
VersR 2005, 554
ZIP 2005, 698
ZfIR 2005, 665
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 05.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 95/00

Schadensersatz wegen des gescheiterten Erwerbs einer Eigentumswohnung: Beteiligung des Darlehensnehmers an einem sog. Mietpool

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 15 U 4/01

DRsp Nr. 2005/3336

Schadensersatz wegen des gescheiterten Erwerbs einer Eigentumswohnung: Beteiligung des Darlehensnehmers an einem sog. Mietpool

»1. Eine im Darlehensvertrag einer Bank oder Bausparkasse vereinbarte pflichtweise Beteiligung des Darlehensnehmers an einem Mietpool (bei der Finanzierung einer Eigentumswohnung im Privatkundenbereich zu Anlagezwecken) ist in Deutschland gänzlich unüblich. 2. Die Beteiligung an einem Mietpool kann zwar einerseits das Mietausfallrisiko des Mietpool-Teilnehmers vermindern; andererseits ist der Beitritt zu einem Mietpool jedoch gleichzeitig mit einer Vielzahl kaum erkennbarer Risiken verbunden insbesondere, wenn dem Mietpool-Verwalter weitreichende Befugnisse eingeräumt werden. 3. Die Einrichtung eines Mietpools birgt vor allem das Risiko, dass die regelmäßigen Ausschüttungen des Pools fahrlässig oder vorsätzlich zu hoch kalkuliert werden. Überhöhte Ausschüttungen können zu Täuschungszwecken dienen, um beim Erwerb der Wohnung falsche Vorstellungen beim Käufer über den Zustand des Gesamtobjekts und über die Rentabilität der Wohnung hervorzurufen.