OLG Celle - Urteil vom 08.12.2020
13 U 65/19 (Kart)
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 185; BGB § 252; BGB § 254 Abs. 2; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 314; BGB § 362;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 139/18
LG Hannover, vom 29.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 139/18

Ansprüche aufgrund Beendigung eines Rahmenliefervertrages über Hintersitzlehnen

OLG Celle, Urteil vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 13 U 65/19 (Kart)

DRsp Nr. 2021/79

Ansprüche aufgrund Beendigung eines Rahmenliefervertrages über Hintersitzlehnen

1. Zur Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft und zur Einziehungsbefugnis nach Abtretung und Erteilung einer Einziehungsermächtigung während eines laufenden Rechtsstreits. 2. Zur Auslegung eines Rahmen-Liefervertrages als befristetem Dauerschuldverhältnis. 3. Zur Kündigung eines Rahmen-Liefervertrages aus wichtigem Grund. 4. Zur Auslegung von Schweigen als konkludenter Drohung. 5. Zur Berücksichtigung des Einwands der Verletzung der Schadensminderungspflicht im Feststellungsprozess.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. April 2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover (18 O 139/18) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Juni 2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: