BGH - Urteil vom 10.10.1974
VII ZR 231/73
Normen:
BGB § 249, § 253, § 635 ;
Fundstellen:
BGHZ 63, 98
JR 1976, 331
JZ 1975, 249
JuS 1975, 250
NJW 1975, 40
NJW 2017, 3081
Vorinstanzen:
OLG Hamm - Urteil 18.09.1973,
LG Hagen,

Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei mangelhaften Reiseleistungen

BGH, Urteil vom 10.10.1974 - Aktenzeichen VII ZR 231/73

DRsp Nr. 1994/5562

Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei mangelhaften Reiseleistungen

»Zur Frage, inwieweit bei mangelhaften Reiseleistungen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 249, § 253, § 635 ;

Tatbestand:

Der Kläger, Inhaber einer Kleiderfabrik, buchte bei der Beklagten, einem Reiseunternehmen, für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder eine zweiwöchige Pauschalflugreise an die rumänisch Schwarzmeerküste zum Preis von insgesamt 2.322 DM. Er verbrachte den Urlaub in der Zeit von 5. bis 19. Juli 1971 am Ferienort. Über die Unterbringung in dem vorgesehenen Hotel, die Verpflegung und die Badegelegenheit am Strand erhob er umfangreiche Beanstandungen. Deswegen verlangt er Schadensersatz von der Beklagten, und zwar einmal in Höhe von 60 % der von ihm für die Pauschalreise gezahlten Vergütung sowie von weiteren 1.500 DM als Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Dies seien 60 % des Betrags, den er Für einen Vertreter in seiner Kleiderfabrik hätte zahlen müssen, wenn er die Urlaubsreise, wiederholt hätte.