BGH - Urteil vom 18.12.2008
IX ZR 179/07
Normen:
BGB § 249; BGB § 675; ZPO § 137 Abs. 2; ZPO § 525;
Fundstellen:
AnwBl 2009, 306
BGHReport 2009, 503
BRAK-Mitt 2009, 69
DAR 2009, 201
DB 2009, 448
MDR 2009, 473
NJW 2009, 987
NZM 2009, 193
VersR 2009, 1497
WM 2009, 324
WuM 2009, 134
zfs 2009, 255
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 214/06
AG Rüsselsheim, vom 01.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 441/06

Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung eines Anwaltsvertrages; Unterlassen des Hinweises auf ein die Rechtsauffassung seines Mandanten stützendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) durch den Berufungsanwalt; Umfassende Ermittlung der zugunsten des Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch den Rechtsanwalt; Stillschweigende Abänderung der im schriftlichen Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen über die Nebenkosten

BGH, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen IX ZR 179/07

DRsp Nr. 2009/2874

Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung eines Anwaltsvertrages; Unterlassen des Hinweises auf ein die Rechtsauffassung seines Mandanten stützendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) durch den Berufungsanwalt; Umfassende Ermittlung der zugunsten des Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch den Rechtsanwalt; Stillschweigende Abänderung der im schriftlichen Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen über die Nebenkosten

Unterlässt es der Berufungsanwalt, auf ein die Rechtsauffassung seines Mandanten stützendes Urteil des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, und verliert der Mandant deshalb den Prozess, wird der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Anwaltsfehler und dem dadurch entstandenen Schaden nicht deshalb unterbrochen, weil auch das Gericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs übersehen hat.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 26. September 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 675; ZPO § 137 Abs. 2; ZPO § 525;

Tatbestand: