BGH - Urteil vom 23.12.1998
XII ZR 16/97
Normen:
SchuldRAnpG § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 556 Abs. 1 Rückgabe 6
BGHR DDR-ZGB § 128 Abs. 1 Gewerberaum 1
BGHR DDR-ZGB § 131 Nutzungs-Überlassung 1
BGHR EGBGB (1986) Art. 232 § 4a Abs. 3 Schadensersatzpflicht 1
BGHR EGBGB (1986) Art. 232 § 4a Vertragsmoratorium 1
BGHR SchhuldRAnpG § 15 Abs. 1 S. 1 Beseitigungspflicht 1
BGHR SchuldRAnpG § 8 Abs. 1 S. 1 Vertragseintritt 1
VIZ 1999, 164
WM 1999, 603
WuM 1999, 234
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Schadensersatz wegen Überlassung eines Grundstücks an Dritte vor dem Beitritt

BGH, Urteil vom 23.12.1998 - Aktenzeichen XII ZR 16/97

DRsp Nr. 1999/1570

Schadensersatz wegen Überlassung eines Grundstücks an Dritte vor dem Beitritt

»Zur Frage der Schadensersatzpflicht einer staatlichen Stelle, die vor dem Beitritt ein ihr vermietetes Grundstück ohne Zustimmung des Eigentümers Dritten zur Erholung überlassen hat (§ 312 ZGB).«

Normenkette:

SchuldRAnpG § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden infolge der Nutzung und Bebauung eines Teils seines Grundstücks durch Dritte.

Mit Vertrag vom 2. März 1957 mietete die Poliklinik T. von den durch den Grundstücksverwalter U. vertretenen Rechtsvorgängern des Klägers das seit 1972 in dessen Eigentum stehende Hausgrundstück W.-Straße 24 in T. für die Dauer von 25 Jahren ab 1. Oktober 1956 (Mietbeginn).

Nach Eingliederung der Poliklinik in die Einrichtung Krankenhaus - Poliklinik "Dr. M.B." T. (im folgenden: das Krankenhaus) schloß diese zum 1. Januar 1987 mit den Eheleuten T. und zum 1. Januar 1988 mit H. G. Verträge über die Nutzung je einer 448 qm bzw. 616 qm großen Teilfläche als Gartengelände mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres. Die in diesen Nutzungsverträgen als Mieter bezeichneten Nutzer verpflichteten sich, auf dem Gelände "keine Gartenlaube bzw. Bungalow in fester Bauweise (Mauerwerk bzw. Betonwerk)"zu errichten.