BGH - Beschluß vom 02.10.1996
XII ZR 65/95
Normen:
BGB §§ 326, 535 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 271
WuM 1997, 494
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Schadensersatz wegen Unterlassung von Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache

BGH, Beschluß vom 02.10.1996 - Aktenzeichen XII ZR 65/95

DRsp Nr. 1997/2949

Schadensersatz wegen Unterlassung von Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache

1. Zum Schadensersatz wegen Unterlassung von Schönheitsreparaturen. 2. Zum Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache.

Normenkette:

BGB §§ 326, 535 ;

Gründe:

In Höhe von 1.094,40 DM ist der Kläger nicht beschwert (BU Abs. 2 des Tenors).

Im übrigen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 54, 277).

1. Schadensersatz wegen Unterlassung von Schönheitsreparaturen (einschließlich malermäßiger Instandsetzung):