In Höhe von 1.094,40 DM ist der Kläger nicht beschwert (BU Abs. 2 des Tenors).
Im übrigen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
1. Schadensersatz wegen Unterlassung von Schönheitsreparaturen (einschließlich malermäßiger Instandsetzung):
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