Die Berufung der Klägerin, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Dagegen ist die zulässige Anschlußberufung des Beklagten begründet und führt zur vollständigen Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage, weil eine zu seinen Lasten bestehende Schadensersatzverpflichtung unter dem allein denkbaren Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß bereits dem Grunde nach nicht besteht.
Grundsätzlich sind die mit dem Ziel eines Vertragsschlusses verhandelnden Parteien wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit (vgI. Art 2 Abs. 1 GG, § 305 BGB) bis zu dessen Zustandekommen in ihrem Entscheidungsspielraum in keiner Weise eingeschränkt. Dies gilt selbst dann, wenn einer der Beteiligten in Erwartung des angestrebten Vertragsschlusses bereits Aufwendungen gemacht hat, die sich im Falle des Scheiterns der Verhandlungen als nutzlos erweisen (vgl. z.B. BGH, NJW-RR 1989, 627 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
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