OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 06.09.1994
20 REMiet 1/93
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 1 § 779 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 145
OLG Frankfurt/M., HdM Nr. 21
OLGReport-Frankfurt 1994, 241
WuM 1994, 600
ZMR 1995, 67

Schadensersatzanspruch des Mieters nach unberechtigter Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 06.09.1994 - Aktenzeichen 20 REMiet 1/93

DRsp Nr. 1995/1515

Schadensersatzanspruch des Mieters nach unberechtigter Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter

»Kündigt der Vermieter den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs, bestreitet sodann der Mieter den behaupteten Kündigungsgrund und schließen die Parteien schließlich unter Aufrechterhaltung ihrer wechselseitigen Standpunkte einen außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Mieter zur vorzeitigen Räumung bei Erbringung einer nicht unbedeutenden Gegenleistung durch den Vermieter (beispielsweise: Zahlung eines Abstandsbetrages oder Verzicht auf Schönheitsreparaturen) verpflichtet, so steht dem Mieter nach Räumung auch dann kein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter zu, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Eigenbedarf des Vermieters bis zum Abschluß des Vergleichs nicht bestanden hat, sofern durch den Vergleich gerade der Streit darüber beigelegt worden ist, ob der behauptete Eigenbedarf gegeben war.Die Frage, ob und wann dies der Fall ist, richtet sich nach den jeweils umfassend zu würdigenden Umständen des Einzelfalles und ist daher einem Rechtsentscheid nicht zugänglich.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 1 § 779 ;

Gründe: