OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.1994
10 U 82/93
Normen:
BGB §§ 249 254 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 1375
NZV 1995, 70
OLGR-Düsseldorf 1995, 39
SP 1996, 88
VersR 1996, 71

Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter eines teilkaskoversicherten Kraftfahrzeugs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.1994 - Aktenzeichen 10 U 82/93

DRsp Nr. 1995/1425

Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter eines teilkaskoversicherten Kraftfahrzeugs

»1. Hat der Vermieter dem Mieter ein teilkaskoversichertes Kraftfahrzeug vermietet, das während des Mietgebrauchs infolge eines Unfalls beschädigt wird, so kann sich der Vermieter - nur dann - nicht bei dem Mieter schadlos halten, wenn ein der Teilkaskoversicherung unterfallendes Schadensereignis gegeben ist. 2. Dem Gläubiger, der selbst eine kommerzielle Reparaturwerkstatt betreibt, ist es regelmäßig nicht zumutbar; die Herstellungsarbeiten selbst durchzuführen und lediglich die insoweit anfallenden Kosten dem Schädiger in Rechnung zu stellen.«

Normenkette:

BGB §§ 249 254 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung ist zum überwiegenden Teil nicht begründet. Sie hat lediglich in Höhe von 1.000 DM Erfolg; im übrigen ist sie zurückzuweisen.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, aus positiver Verletzung des Mietvertrages vom 11. April 1990 sowie gemäß § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe von 13.490,80 DM für das infolge Unfalls beschädigte Mietfahrzeug zu leisten. Die Berufung des Beklagten führt lediglich zu einer Herabsetzung dieser Schadensersatzforderung in Höhe von 1. 000 DM.