BGH - Urteil vom 04.04.1984
VIII ZR 313/82
Normen:
AGBG § 9, § 11 Nr. 10 ; BGB §§ 554, 535, 249 ;
Fundstellen:
BB 1984, 1641
DB 1984, 1979
DRsp I(133)292c
MDR 1985, 135
NJW 1984, 2687
WM 1984, 933
ZMR 1984, 345
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter wegen fristloser Kündigung; Schadensabrechnung eines Finanzierungsleasingvertrages nach vorzeitiger Kündigung; Teilbarkeit und Unwirksamkeit eines formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses

BGH, Urteil vom 04.04.1984 - Aktenzeichen VIII ZR 313/82

DRsp Nr. 1992/4924

Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter wegen fristloser Kündigung; Schadensabrechnung eines Finanzierungsleasingvertrages nach vorzeitiger Kündigung; Teilbarkeit und Unwirksamkeit eines formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses

»a) Bei dem Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter, der ihm durch eine Vertragsverletzung Anlaß zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages gegeben hat, handelt es sich um einen Anspruch eigener Art, dessen Geltendmachung keine vorherige Nachfristsetzung verlangt. b) Zur Schadensabrechnung bei fristloser Kündigung eines Finanzierungsleasingvertrages durch den Leasinggeber. c) Zur Frage der Teilbarkeit und Unwirksamkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Gewährleistungsausschlußklausel (Abgrenzung zu LM AGBG Nr. 20).«

Normenkette:

AGBG § 9, § 11 Nr. 10 ; BGB §§ 554, 535, 249 ;

Tatbestand:

Die Klägerin vermietete der Beklagten zu 1 nach näherer Bestimmung des mit Datum vom 2. Juni 1977 versehenen Leasingvertrages R Nr. 564.01, der formularmäßig gestaltet und durch AGB ergänzt ist,

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