OLG München - Urteil vom 22.12.1995
21 U 2049/95
Normen:
BGB §§ 133 157 326 556 779 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1996, 171
ZMR 1996, 202
Vorinstanzen:
LG München I,

Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen im gewerblichen Mietverhältnis

OLG München, Urteil vom 22.12.1995 - Aktenzeichen 21 U 2049/95

DRsp Nr. 1998/13954

Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen im gewerblichen Mietverhältnis

»1. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters gegen den Mieter wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nach Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses.2. Zur Auslegung einer Vereinbarung über die Verschiebung des Rückgabezeitpunkts nach Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses.3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Rückgabevereinbarung nach beendetem Mietverhältnis erfüllt ist, wenn von ihr die Wirksamkeit eines Verzichts auf Durchführung von Instandsetzungsarbeiten und Schönheitsreparaturen abhängt. Das Zurückbleiben einzelner Sachen, an denen der Mieter nicht mehr interessiert ist, steht dem Grundsatz nach der Erfüllung der Rückgabepflicht nicht entgegen.«

Normenkette:

BGB §§ 133 157 326 556 779 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den vormaligen Mietern Schadensersatz aus einem beendeten Mietverhältnis.