OLG Köln - Beschluß vom 17.12.2001
11 W 41/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; ProdHaftG § 1 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 926
NZM 2002, 926
OLGReport-Köln 2002, 189
OLGReport-Köln 2002, 189
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 12.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 47/01

Schadensersatzanspruch gegen den Lieferanten eines fehlerhaften Produkts

OLG Köln, Beschluß vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 11 W 41/01

DRsp Nr. 2002/11210

Schadensersatzanspruch gegen den Lieferanten eines fehlerhaften Produkts

Dem Mieter, der aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Eigentümer des angemieteten Grundstücks daran entstehende Schäden auf eigene Kosten zu beseitigen hat, kann gegen den Lieferanten eines fehlerhaften Produkts (hier: Pflasterfugenmörtel) ein eigener Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB und § 1 ProdHaftG auch dann zustehen, wenn durch das Produkt die Substanz der Mietsache (hier: Pflasterung der Außenfläche) beschädigt wird (Haftungsschaden).

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; ProdHaftG § 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.